Wer in der Stadt Buenos Aires kurzzeitig an Touristen vermietet, muss die Einheit im städtischen Register eintragen und die Nummer in jedem Inserat nennen. Seit Februar 2025 wird das durchgesetzt. Dazu kommt ein steuerlicher Unterschied, den viele übersehen — und er ist enger gefasst, als es auf den ersten Blick wirkt.
Als Kurzzeitvermietung gilt in der Stadt Buenos Aires die Überlassung von Wohnraum für mindestens eine Übernachtung bis höchstens drei Monate. Der Rahmen dafür ist Ley 6255.
Jeder dieser Zugangswege setzt eine Identifizierung voraus, die aus dem Ausland nicht ohne Weiteres zu erledigen ist. In der Praxis läuft die Registrierung daher über einen Bevollmächtigten vor Ort — dieselbe Person, die auch die Steuernummer beantragt hat.
Die Befreiung von Ganancias nach Artikel 192 der Ley 27.802 setzt voraus, dass die Wohnung für den Mieter casa-habitación ist. Decreto 406/2026 definiert das als einzige, familiäre und dauerhaft bewohnte Wohnung des Mieters. Touristische Kurzzeitvermietung erfüllt das nach dem Wortlaut nicht. Kurzzeit bringt mehr Bruttoertrag und ist steuerpflichtig; Langzeit bringt weniger und ist befreit — aber auch nur dann, wenn die Voraussetzung beim Mieter tatsächlich vorliegt. Welche Variante nach Steuern besser ist, entscheidet das einzelne Objekt und gehört vor dem Kauf vom Contador gerechnet, nicht danach.
Die Rechnung hat damit drei Größen statt einer: Bruttoertrag, Auslastung und Steuerlast. Ein Rechenbeispiel: Ein Objekt, das kurzzeitig vierzig Prozent mehr einbringt, aber steuerpflichtig ist und eine aufwendigere Verwaltung braucht, kann nach Abzügen schlechter dastehen als die Langzeitvariante. Die vierzig Prozent sind eine angenommene Größe zur Veranschaulichung, kein Marktwert — der hängt an Lage, Objekt und Auslastung.
Kurzzeitvermietung ist in Buenos Aires weiterhin möglich und für bestimmte Objekte in bestimmten Lagen wirtschaftlich attraktiv. Sie ist aber kein Nebenbei-Modell mehr: Registrierung, Plattformprüfung, Steuerpflicht und die Frage des Reglamento machen daraus eine Entscheidung, die vor dem Kauf fällt.
Das Dossier stellt beide Modelle an demselben Objekt gegenüber — Bruttoertrag, Auslastung, Verwaltung und Steuerlast.
Ja. Nach Ley 6255 muss jede kurzzeitig vermietete Einheit im städtischen Register für touristische Vermietung eingetragen sein. Die Registernummer muss in jedem Inserat erscheinen, und die Plattformen müssen die Eintragung vor Veröffentlichung prüfen.
Die Eintragung selbst ist kostenlos. Sie läuft digital über Trámites a Distancia und setzt eine digitale Kennung voraus — der konkrete Zugangsweg hat sich mehrfach geändert und ist an der aktuellen Anleitung der Stadt zu prüfen. Aus dem Ausland wird die Registrierung in der Regel über einen Bevollmächtigten erledigt.
Nach dem Wortlaut ja. Artikel 192 der Ley 27.802 befreit Mieterträge nur, wenn die Wohnung für den Mieter casa-habitación ist; Decreto 406/2026 definiert das als einzige, familiäre und dauerhaft bewohnte Wohnung. Touristische Kurzzeitvermietung erfüllt das nicht. Im Einzelfall gehört das vom Contador geprüft.
Ja. Das Reglamento de Copropiedad kann die zulässigen Nutzungen beschränken. Die städtische Registrierung ersetzt eine fehlende Erlaubnis im Reglamento nicht.
Fuentes y estado. Ley 6255 der Stadt Buenos Aires zur touristischen Kurzzeitvermietung; Durchsetzung seit Februar 2025; Artikel 192 der Ley 27.802 und Decreto 406/2026 zur Befreiung von Ganancias und zur Definition der casa-habitación. Verificado el 4. Oktober 2026. Este texto es información general y no sustituye asesoramiento legal o impositivo; en cada caso corresponde confirmarlo con el escribano, el abogado o el contador.
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